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§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit |
1.
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Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen. |
| 2. |
Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip. |
3.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen. |
4.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 2 Beitragsordnung |
| 1. |
Clubaufnahmegebühr für Erwachsene pro Person |
20,00€ |
| 2. |
Clubaufnahmegebühr für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre |
15,00€ |
| 3. |
monatlicher Beitrag für Erwachsene bei aktiver Mitgliedschaft |
20,00€ |
4.
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monatlicher Beitrag für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bei aktiver Mitgliedschaft |
15,00€
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| 5. |
monatlicher Beitrag für Erwachsene bei passiver Mitgliedschaft |
7,00€ |
6.
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monatlicher Beitrag für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bei passiver Mitgliedschaft |
5,00€
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7.
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Nach schriftlichem Antrag unter Angabe der Gründe kann vom Vorstand für einen begrenzten Zeitraum oder bis zum Wegfall der Gründe eine Beitragsminderung für einzelne Mitglieder beschlossen werden. |
8.
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Das Turniertraining wird von einem Trainer oder Übungsleiter geleitet. Die Paare, die daran teilnehmen, sollen nach einer angemessenen Zeit für den Club starten. Der Zeitpunkt des Starts wird vom Sportwart nach Absprache mit dem Trainer und dem Tanzpaar festgelegt. |
9.
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Die Beiträge werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung per Lastschrift-Einzugsverfahren monatlich auf das nachstehende Konto eingezogen. Sie sind auch bei Krankheit, Urlaub etc. zu entrichten. Abweichungen müssen schriftlich mit dem Vorstand vereinbart werden. |
10.
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Vorgehensweise bei Beitragsrückstand:
Durch den Beitragsrückstand entstehende Verzugsgebühren sind vom verursachenden Mitglied zu zahlen.
Nach zweimonatigem Beitragsrückstand erfolgt seitens des Clubs die Ankündigung der Mitgliedschaftskündigung mit einer Monatsfrist zum Monatsende.
Bei Wiedereintritt in den Club nach der gestellten Frist ist erneut eine Aufnahmegebühr zu entrichten. |
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§3 Haushaltsplan |
| 1. |
Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan festgelegt werden. |
| 2. |
Der Haushaltsplanentwurf des Vereins wird im Vorstand beraten. |
3.
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Der Haushaltsplanentwurf muss bis zum 15.11. vom Schatzmeister vorgelegt werden. |
4.
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Die Beratungen über den Entwurf finden bis Mitte Dezember des laufenden Jahres statt. |
| 5. |
Vom Verein wird folgendes im Haushaltsplan aufgeführt: |
| 5.1. |
Sportstätten-Benutzungsgebühren / Saalmieten für Training. |
| 5.2. |
Honorar für Trainer und Übungsleiter. |
| 5.3. |
Beiträge an die Dachverbände des Vereins. |
| 5.4. |
Kosten zur Durchführung von Turnieren. |
| 5.5. |
Kosten für Lizenzen und Startmarken. |
| 5.6. |
Trainingslager, Ausflüge u.Ä. |
5.7.
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Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen
Einnahmen aus Spenden |
6.
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Das Ergebnis der Beratung des Vorstandes wird zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorgelegt. |
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§4 Rechnungslegung |
1.
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Der Vorstand hat für das laufende Geschäftsjahr den Kassenbericht und den Jahresabschluss vorzulegen. |
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§5 Kassenprüfung |
1.
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Die Kassenprüfer (2) werden auf der Wahlversammlung gewählt und bleiben maximal zwei Jahre im Amt, dann erfolgen Neuwahlen. |
2.
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Die Kassenprüfer kontrollieren mindestens 1Mal im Jahr die Ein- und Ausgaben des Vereins einschließlich der Handkassen. |
3.
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Der Bericht der Kassenprüfer muss schriftlich vorliegen und wird auf der Mitgliederversammlung verlesen. |
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§6 Zahlungsverkehr |
1.
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Der Zahlungsverkehr wird über die entsprechenden Kassen (Vereins- und Pokalkasse) und vorwiegend bargeldlos über die Konten (Vereins- und Pokalkonto) abgewickelt. |
2.
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Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Belegt muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten. |
3.
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Die Kontoauszüge werden vom Schatzmeister 1Mal im Monat dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vorgelegt. |
4.
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Gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister unterschrifsberechtigt. Es müssen jeweils 2 Unterschriften vorliegen. |
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§7 Verwaltung der Kasse |
1.
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Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den 1. oder 2. Vorsitzenden muss der Schatzmeister die Rechnung sachlich und rechnerisch durch seine Unterschrift bestätigt haben. |
2.
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Die Höhe des Kassenlimits wird auf 1000,00€ festgelegt. Zur Organisation und Durchführung von Turnieren und besonderen Veranstaltungen kann das Kassenlimit entsprechend der Notwendigkeit erhöht werden. |
| 3. |
Der Kassenbericht ist monatlich abzuschließen. |
| 4. |
Das Bargeld wird in einer Kassette aufbewahrt. |
| 5. |
Jedem Einzahler von Bargeld ist eine Quittung auszuhändigen. |
| 6. |
Der Empfang von Geld aus der Kasse ist zu quittieren. |
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§8 Zuschuss des Clubs zu Startmarken, Lizenzmarken und Lizenzerwerbs- und erhaltungsgebühren |
| 1. |
Startmarken sind durch die Sportpaare in voller Höhe selbst zu bezahlen. |
2.
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Gebühren für Ausstellungen und Änderungen von Startbüchern / Lizenzausweisen sind in voller Höhe vom Inhaber zu tragen. |
| 3. |
Lizenzmarken werden in voller Höhe durch den Club finanziert. |
4.
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Gebühren zum Erwerb bzw. zur Erhaltung einer Lizenz können vom Club übernommen werden, ebenfalls damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen wie Fahrkosten usw., wenn das Clubmitglied im Sinne der Lizenz für den TC Seestern aktiv auf Turnieren oder als Übungsleiter im Training tätig wird.
Andernfalls hat er diese Gebühren in voller Höhe selbst zu tragen. Die Erstattung der Lizenz-Kosten erfolgt entsprechend der Finanzlage des Vereins und dem erforderlichen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. |
5.
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Die Clubmitglieder, die den Grundkurs beim LSB erfolgreich absolvierten haben, müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer von 2 Jahren auch einen entsprechenden Spezialkurs-Abschluss (ÜL, Trainer, etc.) absolvieren, um in den Genuss der Erstattung zu kommen. |
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§9 Entschädigungen für die Aufwendungen bei Clubpräsentationen |
1.
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Für das Vortanzen von Paaren unseres Tanzclubs wir zukünftig eine Entschädigung von mindestens 150,00€ vereinbart. Ausnahmen sind nur zulässig bei Vortanzveranstaltungen für mildtätige Zwecke (Altersheime o.ä.) bzw. wenn Kinderpaare der D-Klasse bzw. aus dem Breitensport angefordert werden. Von diesem Betrag erhalten die Paare für die ihnen entstandenen Aufwendungen bei den Clubpräsentationen folgende Entschädigung: in Rostock oder Warnemünde 60%, außerhalb von Rostock 70%. |
2.
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Eine Staffelung nach Entfernungen ist nicht vorgesehen, kann aber mit dem jeweiligen Veranstalter jederzeit vereinbart werden. |
3.
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Bei Clubpräsentationen zu Weihnachten und Silvester erhalten die Paare eine Entschädigung in voller Höhe. |
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§10 Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen für Fördertraining |
1.
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Die Kosten für Fördertraining (Einzeltraining) beim Vereinstrainer Stefan Geipelt werden von den Turnierpaaren selbst getragen. Jeweils zum Quartalsende können die Paare mit einem formlosen Antrag an den Verein einen finanziellen Zuschuss beantragen. Entsprechend der Finanzlage des Vereins werden Zuschüsse gewährt, die maximal die Hälfte der Kosten für den Vereinstrainer betragen. Die erhaltenen Förderstunden sind schriftlich von den Paaren und vom Trainer nachzuweisen. Dazu wird ein Nachweisheft ausgelegt. |
2.
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Tanzpaare, die für den TC Seestern Rostock hervorragende Leistungen erbringen, können im Interesse des Vereins gefördert werden, indem sie ihre zusätzlichen Aufwendungen für notwendigen Unterricht bei weiteren hochklassigen Trainern gegenüber dem Verein abrechnen dürfen. Die Erstattung der zusätzlichen Aufwendungen erfolgen entsprechend der Finanzlage des Vereins und dem erforderlichen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. |
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In-Kraft-Treten |
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. |
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| Die Finanzordnung finden Sie auch hier als Download. |
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